Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss

Auszug aus der Allgemeinen Bachelorprüfungsordnung der RPTU Kaiserslautern-Landau (ABPO)):

 

Hier findet Ihr weitere Informationen zum Prüfungsausschuss WI.

Aktuell sind für Euch Philipp Krotz und Tobias Gassan (Stellv. Mitglied) im Prüfungsausschuss vertreten.

§ 6 Prüfungsausschuss und Prüfungsamt

(1) Für das Prüfungswesen setzt der Fachbereichsrat einen Prüfungsausschuss ein. Bei der Verwaltung der Prüfungsangelegenheiten wird der Prüfungsausschuss vom Prüfungsamt des Fachbereiches oder, soweit der Fachbereich die Prüfungsverwaltung dem Hochschulprüfungsamt der Universität übertragen hat, von diesem unterstützt.

(2) Der Prüfungsausschuss hat sieben Mitglieder. Der Vorsitzende, der Stellvertreter und die weiteren Mitglieder werden von den Fachbereichsräten aus dem Kreis der Hochschullehrer, der akademischen Mitarbeiter, der nicht wissenschaftlichen Mitarbeiter und der Studierenden im Verhältnis 4 : 1 : 1 : 1 bestellt. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen Professoren auf Lebenszeit sein. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Abstimmungen über Prüfungsleistungen und prüfungsrelevante Studienleistungen ist § 25 Abs. 5 HochSchG anzuwenden. Die Amtszeit des studentischen Mitglieds beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder drei Jahre.

(3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Allgemeinen Bachelorprüfungsordnung und der Fachprüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Fachbereich über die Entwicklung der Prüfungs- und der Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Bachelorarbeit, gibt Anregungen zur Reform des Studienplanes und der Fachprüfungsordnung und legt die Verteilung der Modulnoten und der Gesamtnoten offen. Der Bericht ist in geeigneter Weise durch den Fachbereich offen zu legen.

(4) Der Prüfungsausschuss hat sicherzustellen, dass die Studien- und Prüfungsleistungen in den dafür vorgesehenen Zeiträumen abgelegt werden können. Zu diesem Zweck soll der Kandidat rechtzeitig sowohl über Art und Zahl der im Rahmen eines Moduls zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen als auch über die Termine, zu denen sie zu erbringen sind, und ebenso über den Aus- und Abgabezeitpunkt der Bachelorarbeit informiert werden. Dem Kandidaten sind für jede Studien- und Prüfungsleistung auch die jeweiligen Wiederholungstermine bekannt zu geben.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, allen Leistungsüberprüfungen und Modulprüfungen beizuwohnen.

(6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nichtöffentlich. Ein Vertreter des Prüfungsamtes nimmt beratend an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teil. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Prüfer und die Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(7) Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben dem Vorsitzenden und dem Prüfungsamt übertragen.