Hinweise zur berufspraktischen Tätigkeit
zur einjährigen, einschlägigen und für das Lehramt an berufsbildenden Schulen förderlichen berufspraktischen Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 4 der Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehr-amt an berufsbildenden Schulen vom 03.01.2012 (GVBl. 2012, S. 11 ff.), in der jeweils gültigen Fassung.
Eine erfolgreiche Lehrtätigkeit an berufsbildenden Schulen setzt ein Mindestmaß an praktischen Erfahrungen aus der Arbeitswelt voraus. Voraussetzung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen ist daher der Nachweis einer mindestens einjährigen, einschlägigen und für das Lehr-amt förderlichen berufspraktischen Tätigkeit.
1. Zweck der berufspraktischen Tätigkeit
Die Berufspraxis soll den Bewerberinnen und Bewerbern, die über einen beruflichen Lehramtsstudiengang oder einem gleichgestellten Studiengang den Zugang zum Vorbereitungsdienst anstreben, fachpraktische Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, Einblicke in die Organisation und Einrichtung von Betrieben geben und das Verständnis für wirtschaftliche Arbeitsweisen fördern. (Dieses Ziel soll von den Bewerberinnen und Bewerbern mit einer beruflichen Fachrichtung als erstes Fach durch die Berufspraxis in ihrem Berufs-feld erreicht werden.)
Darüber hinaus sollen zukünftige Lehrerinnen und Lehrer an berufsbildenden Schulen, mit der Berufswelt ihrer späteren Schülerinnen und Schüler vertraut werden und neben fachspezifischen Problemen auch die sozialen Bedingungen der Arbeitswelt kennen lernen.
Die in der Berufspraxis gewonnenen Erfahrungen sollen die im Unterricht notwendige Verknüpfung von theoretischem Wissen mit den Erfordernissen der Praxis ermöglichen.
2. Berufspraktische Tätigkeiten
Die berufspraktischen Tätigkeiten sind in Form eines Praktikums-, Beschäftigungs- oder Dienstverhältnis-ses in Produktions-, Verwaltungs- oder Dienstleistungsbetrieben abzuleisten.
Diese können vor, während oder nach dem Studium abgeleistet werden.
Die berufspraktischen Tätigkeiten sind durch entsprechende Bescheinigungen nachzuweisen, die folgende Angaben beinhalten müssen:
- inhaltliche Beschreibung der verrichteten Tätigkeiten,
- Zeitraum, in dem die Tätigkeiten durchgeführt wurden,
- Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit.
2.1 Praktika, die im Rahmen der Studiengänge erforderlich waren, werden angerechnet.
2.2 Die berufspraktischen Tätigkeiten gelten als erbracht, wenn eine abgeschlossene Berufsausbildung nach Berufsbildungsgesetz nachgewiesen wird. Bei Bewerberinnen und Bewerbern mit einer berufli-chen Fachrichtung als erstem Fach muss der Ausbildungsberuf der gewählten Fachrichtung zugeordnet werden können.
2.3 Tätigkeiten in Beschäftigungs- oder Dienstverhältnissen bzw. sonstige Praktika müssen in zusam-menhängenden Abschnitten von mindestens einem Monat abgeleistet worden sein und mindestens die Hälfte der jeweils geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit betragen haben, jedoch nur in dem Verhältnis, in dem sie zur regelmäßigen Wochenarbeitszeit stehen.
2.4 Tätigkeiten bei der Bundeswehr, die über den Grundwehrdienst hinausgehen, beim Bundesgrenz-schutz oder im Zivildienst können ebenfalls angerechnet werden, wenn diese Tätigkeiten in einem zi-vilen Dienst- oder Arbeitsverhältnis vergleichbar sind und eine entsprechende Bescheinigung von der zuständigen Behörde vorliegt.
Als berufspraktische Tätigkeiten werden insbesondere nicht anerkannt:
- Lehrtätigkeiten,
- Tätigkeiten als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter bzw. wissenschaftli-che Hilfskraft an Universitäten und Hochschulen,
- freiberufliche Tätigkeiten.